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Steuertipp: Werbungskosten - Ein Stellplatz zählt nicht zu den Unterkunftskosten

05.09.2023

Grundsätzlich ist es so, dass die Kosten einer beruflich bedingten Zweitwohnung als Werbungskosten vom steuerpflichtigen Einkommen abgezogen werden dürfen, wenn die „doppelte Haushaltsführung“ anerkannt ist. Als Unterkunftskosten dürfen in Deutschland maximal 1.000 Euro im Monat angesetzt werden. Ein im Haus angemieteter Stellplatz fällt nicht unter diese Grenze. Das hat das Niedersächsische Finanzgericht entschieden. Die Kosten dafür stellen keine Unterkunftskosten dar. Sie werden - ebenso wie die Aufwendungen für Einrichtungsgegenstände oder für gemietete Möbel - nicht unmittelbar durch die Nutzung der Zweitwohnung verursacht, sondern durch „die dem Stellplatzmieter eröffnete und vom reinen Gebrauchswert der Wohnung zu trennende Möglichkeit“, den eigenen oder den Firmen-Pkw in der Tiefgarage geschützt abstellen zu können. (Niedersächsisches FG, 10 K 202/22) - vom 16.03.2023

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