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Steuertipp: Werbungskosten - Die Instandhaltungsrücklage hilft erst später Steuern sparen

10.02.2025

Wohnungseigentümer oder Wohnungsteileigentümer, die Beiträge in eine Instandhaltungsrücklage zahlen müssen, dürfen diese Zahlung nicht bereits für das Jahr als Werbungskosten vom steuerpflichtigen Einkommen abziehen, in dem sie geleistet worden ist. Erst, wenn Instandhaltungsmaßnahmen durch Entnahmen aus der Rücklage tatsächlich realisiert und finanziert werden, darf sich die Zahlung steuerlich auswirken. (FG Nürnberg, 1 K 866/23) - vom 12.03.2024

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