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Rechtstipp: Verwaltungsrecht - Bei Pleite des Bildungsträgers muss Förderung nicht erstattet werden
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Rechtstipp: Arbeitsrecht - Frauen dürfen auch in Teilzeit nicht benachteiligt werden
Steuertipp: Werbungskosten - Die Instandhaltungsrücklage hilft erst später Steuern sparen
Wohnungseigentümer oder Wohnungsteileigentümer, die Beiträge in eine Instandhaltungsrücklage zahlen müssen, dürfen diese Zahlung nicht bereits für das Jahr als Werbungskosten vom steuerpflichtigen Einkommen abziehen, in dem sie geleistet worden ist. Erst, wenn Instandhaltungsmaßnahmen durch Entnahmen aus der Rücklage tatsächlich realisiert und finanziert werden, darf sich die Zahlung steuerlich auswirken. (FG Nürnberg, 1 K 866/23) - vom 12.03.2024