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Steuertipp: Werbungskosten - Auch erheblich "länger" kann "günstiger" sein, wenn es "kürzer" ist
Eine Straßenverbindung ist als »verkehrsgünstiger« als die kürzeste Verbindung zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte anzusehen, wenn der Arbeitnehmer eine andere - längere - Straßenverbindung nutzt und die Arbeitsstätte auf diese Weise trotz gelegentlicher Verkehrsstörungen in der Regel schneller und pünktlicher erreicht. Es reiche nicht aus, dass bei extremen Stauverhältnissen die Umwegstrecke »auch mal verkehrsgünstiger« und schneller sein kann. Liegt die »Vorteilhaftigkeit« der längeren Strecke »auf der Hand«, so muss das Finanzamt sie auch dann bei der Berechnung der Werbungskosten (30 beziehungsweise 38 Cent Kilometerpauschale für jeden Entfernungskilometer) anerkennen, wenn die Differenz mehr als 25 Kilometer ausmacht. Führt die kürzere Strecke durch ein Stadtgebiet und gibt es viele Ampeln, so kann es »günstiger« sein, diese auf einer längeren Strecke zu umfahren. (Niedersächsisches FG, 9 K 117/21) - vom 03.04.2024