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Steuertipp: Wer in der Sicherungsverwahrung arbeitet, der bezieht Lohn

10.01.2024

Befindet sich ein Mann nach Verbüßung seiner Haftstrafe in Sicherungsverwahrung und hat er dort das freiwillige Angebot angenommen, als Schreiner zu arbeiten, so muss ihm das Finanzamt als „Arbeitnehmer“ den Arbeitnehmerpauschbetrag gewähren. Die Finanzverwaltung kann die Einnahmen nicht als „sonstige Einkünfte“ behandeln. Es sind Einnahmen aus nichtselbstständiger Tätigkeit, wie Arbeitslohn. Anders als in Haft besteht für Untergebrachte in der Sicherungsverwahrung keine Arbeitspflicht. (Hier arbeitet der Mann regelmäßig an 39 Stunden in der Woche in der anstaltseigenen Schreinerei und erhält eine Vergütung in Höhe von rund 14.000 €.) Personen sind als „Arbeitnehmer“ anzusehen, wenn sie „im öffentlichen oder privaten Dienst angestellt oder beschäftigt sind oder waren und die aus diesem oder einem früheren Dienstverhältnis Arbeitslohn beziehen“. (FG Münster, 14 K 1227/21) - vom 20.09.2023

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