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Steuertipp: Wer Immobilien dauerhaft an- und weitervermietet, ist gewerbesteuerpflichtig
Eine gewerbliche Vermieterin von Ferienimmobilien (hier ging es um eine GmbH), die Entgelte an Eigentümern von Ferienhäusern zahlt, damit diese ihr die Immobilien für die Weitervermittlung überlässt, unterliegen der Gewerbesteuer. Das gelte jedenfalls dann, wenn die Häuser ein ganzes Kalenderjahr lang dem Vermittler zur Verfügung stehen, diese Verträge sich immer wieder um ein Jahr verlängern und die GmbH die Immobilien im eigenen Namen an die Urlauber vermietet. Damit liege ein „dauerhaftes Vorhandensein“ der Wirtschaftsgüter vor. Das Vorgehen der GmbH erfordere eine so langfristige Planung des Immobilienbestandes, dass die an- und weitervermieteten Immobilien als Anlagevermögen zu qualifizieren sind. (BFH, III R 59/20) - vom 17.08.2023