Rechtstipp: Erbrecht/Grundbuch - Es muss nicht immer ein Erbschein sein
Rechtstipp: Der Kindergarten-Träger mischt sich nicht «in private Dinge» ein
Steuertipp: Wer ein Telefonat ablehnt, der hat keinen echten Gesprächsbedarf
An einer Schlussbesprechung nach einer Betriebsprüfung müssen in Zeiten von Corona nicht alle Teilnehmer persönlich anwesend sein. Das Finanzamt darf eine telefonische Besprechung vorschlagen. Lehnt der geprüfte Unternehmer die Telefonschalte ab und besteht er auf persönliche Anwesenheit, so kann das Finanzamt in seinem endgültigen Betriebsprüfungsbericht eintragen, kein Interesse an einer Schlussbesprechung zu haben. Der Unternehmer kann eine solche dann seinerseits nicht per einstweiliger Anordnung durchsetzen. An einer solchen Schlussbesprechung müssen nicht alle Betroffenen persönlich teilnehmen - insbesondere, wenn zu dem Zeitpunkt ein Ende der Corona-Epidemie nicht absehbar war. Wird das Angebot einer Telefonkonferenz mehrfach abgelehnt, so ist davon auszugehen, dass der Geprüfte auf ein Schlussgespräch verzichte. (FG Düsseldorf, 3 V 1087/20) – vom 11.05.2020