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Steuertipp: Wer auszieht, kann das Haus nicht "zu eigenen Wohnzwecken" nutzen
Grundsätzlich ist es so, dass der Verkauf einer privat gehaltenen Immobilie innerhalb von zehn Jahren nach der Anschaffung zu einem steuerpflichtigen Veräußerungsgeschäft führt. Wird das Haus oder die Wohnung selbst bewohnt, so entfällt die Steuerpflicht. Dabei ist es wichtig, dass die Immobilie "ausschließlich zu eigenen Wohnzwecken" oder "im Jahr der Veräußerung und in den beiden vorangegangenen Jahren zu eigenen Wohnzwecken" genutzt wurde. Dann müssen noch keine zehn Jahre vergangen sein. Zieht nun ein Mann aus dem mit seiner Exfrau gemeinsam gekauften und bewohnten Haus nach sieben Jahren aus (das gemeinsame Kleinkind lebt dort auch), und verkauft er zwei weitere Jahre später seinen Anteil an die Frau (weil die mit einer Zwangsversteigerung gedroht hatte), so ist der Erlös steuerpflichtig. Der Mann kann sich den Zeitraum zwischen seinem Auszug, der nachfolgenden Scheidung und dem schließlich durchgeführten Verkauf an die Ex nicht als "Nutzung zu eigenen Wohnzwecken" zurechnen - auch, wenn der Zeitraum faktisch von der Frau und dem gemeinsamen Kind ausgefüllt wurde. (FG München, 11 K 2405/19) – vom 11.03.2021