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Steuertipp: Wenn etwas "grundsätzlich" gilt, so muss das dennoch nicht für alle gelten
Auch wenn für Steuerberater seit dem 01. Januar 2023 gilt, dass sie zur "aktiven Nutzung" des besonderen elektronischen Steuerberaterpostfachs (beSt) verpflichtet sind (über das sie Dokumente bei Gericht einreichen müssen), so kann es im Einzelfall dennoch sein, dass das Einreichen eines Schriftsatzes per Fax akzeptiert wird. Das gelte, obwohl der Bundesfinanzhof bereits grundsätzlich die Pflicht der Steuerberater zur Nutzung des „beSt“ bestätigt hat. Wurde ein Steuerberater nicht - wie gesetzlich vorgesehen - bis Ende des Jahre 2022 über die Pflicht unterrichtet, so bestand für ihn die „aktive Nutzungsplicht“ nicht bereits zum 1. Januar 2023. (FG Münster, 7 K 86/23) – vom 14.04.2023