Rechtstipp: Sorgt ein nächtliches Alkoholverbot für Ruhe, dann bleibt es bestehen
Steuertipp: War genug Geld vorhanden, gibt es keine Stundung
Erbt ein Mann Geld und eine Eigentumswohnung, so kann ereinen Antrag auf Stundung der Erbschaftssteuer nicht mit der Begründungdurchkriegen, er habe zunächst Miterben auszahlen müssen, so dass er erstwieder in der Lage sei, Steuern auf die Erbschaft begleichen zu können, wenn erdie Wohnung verkauft habe. Er hätte mit dem geerbten Geld zunächst dieErbschaftsteuer begleichen müssen. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung,ob eine Stundung gerechtfertigt ist, sei der Termin der Steuerentstehung - was hier»der Eintritt des Erbfalls« war. Und weil zu dem Zeitpunkt noch ausreichendfinanzielle Mittel vorhanden waren, könne es eine Stundung nicht geben. (FGMünchen, 4 K 308/20) - vom 26.01.2022