Rechtstipp: Wer gegen seuchenrechtliche Anordnungen verstößt, der geht leer aus
Steuertipp: Vorsicht bei Vorauszahlungen für Handwerkerleistungen
Steuertipp: Vorsicht bei Vorauszahlungen für Handwerkerleistungen
Die Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen beträgt 20 % der Arbeitskosten, maximal 1.200 € jährlich (§ 35a Abs. 3 EStG). Entscheidend für die Steuerermäßigung ist das Jahr der Zahlung der Handwerkerleistung. Vorauszahlungen im Jahr vor der Leistungserbringung sind problematisch, wie ein Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf zeigt. Ein Ehepaar zahlte 2022 für Handwerkerleistungen, die erst 2023 erbracht wurden. Das Finanzamt erkannte die Steuerermäßigung nicht an, da 2022 weder Rechnungen vorlagen noch Leistungen erbracht wurden. Das Gericht bestätigte diese Entscheidung, da Vorauszahlungen ohne Aufforderung des Handwerksbetriebs nicht marktüblich und sachlich unbegründet seien (FG Düsseldorf vom 18.7.2024, 14 K 1966/23 E).