Rechtstipp: Arbeitsrecht - Zulagen dürfen Betriebsräten nicht gestrichen werden
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Steuertipp: Von einer teilentgeltlichen Übertragung hat der Fiskus nichts
Kauft ein Mann ein bebautes Grundstück (für fast 144.000 €) und wird es vermietet, so muss der Mann keine Einkünfte aus Veräußerungsgeschäfte versteuern, wenn er das Grundstück knapp 5 Jahre nach dem Kauf im Wege der vorweggenommenen Erbfolge auf seine Tochter überträgt, die ein noch laufendes Darlehen in Höhe von 115.000 Euro übernimmt. Der Mann sollte rund 40.000 Euro aus dem »privaten Veräußerungsgeschäft« versteuern - musste er aber nicht. Auch teilentgeltliche Übertragungen von Immobilien im Wege der vorweggenommenen Erbfolge stellen keine tatbestandlichen Veräußerungen dar. Wurde die Immobilie im Rahmen vorweggenommener Erbfolge unterhalb der ursprünglichen Anschaffungskosten übertragen, so kommt es nicht zu einem »realisierten Wertzuwachs«, der zu versteuern sei. (Niedersächsisches FG, 3 K 36/24) - vom 29.05.2024