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Steuertipp: Vollzeitjob killt auch auf Ausbildungssuche den Kindergeld-Anspruch
Lässt sich ein junger Mann zum Rettungshelfer ausbilden, so kann das seinen Eltern später den Anspruch auf Kindergeld kosten. Grundsätzlich ist es so, dass für ein volljähriges Kind, das das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, Anspruch auf Kindergeld besteht. Nach Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung besteht unter anderem nur dann noch Anspruch, wenn keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen wird. Absolvierte der Sohn nach Abgang von der Schule während des Bundesfreiwilligendienstes eine mehrwöchige Ausbildung zum Rettungshelfer, beginnt er danach eine Ausbildung zum Mechatroniker (die er früh abbricht) und bewirbt er sich an verschiedenen Stellen für eine Ausbildung zum Notfallsanitäter, so steht kein Kindergeld zu, wenn er währenddessen in Vollzeit als Sanitätshelfer arbeitet und dabei die staatliche Prüfung zum Rettungssanitäter besteht. Die Familienkasse hat die Kindergeldfestsetzung zu Recht mit der Begründung aufgehoben, die Suche nach einem Ausbildungsplatz sei beendet und der Abschluss als Rettungshelfer sei als erstmalige Berufsausbildung einzuordnen. (FG Münster, 13 K 1080/23) - vom 06.06.2024