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Steuertipp: Verspätet übermittelte Renten dürfen nachträglich besteuert werden
Auch ein bereits bestandskräftiger Steuerbescheid darf unter bestimmten Umständen nochmal vom Finanzamt geändert werden. Das unter anderem dann, wenn Daten von einer „mitteilungspflichtigen Stelle nicht oder nicht zutreffend berücksichtigt wurden“. In dem konkreten Fall vor dem Niedersächsischen Finanzgericht hatte ein Mann neben Einnahmen aus Vermietung und aus nichtselbstständiger Arbeit Renteneinkünfte - und auch alle Bezüge in der Steuererklärung angegeben. Die Rentenversicherung hatte dem Finanzamt die Daten jedoch erst übermittelt, nachdem der Steuerbescheid bereits bestandskräftig geworden ist. Die Renten waren nicht erfasst worden und demnach nicht besteuert. Das durfte nachträglich geschehen. (Niedersächsisches FG, 2 K 123/22) – vom 13.10.2023