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Steuertipp: Verschenkte Geschäftsanteile müssen kein Arbeitslohn sein

07.02.2025

Fällt der Sohn des Gründungsgesellschafters eines Unternehmens als Nachfolger weg, und wird eine langjährige Mitarbeiterin aus der Führungsetage (neben vier weiteren Mitarbeitern) zur Unternehmensnachfolgerin auserwählt, so muss sie die zur Sicherung der Nachfolge geschenkt erhaltenen Geschäftsanteile nicht als Arbeitslohn versteuern. (Hier erhielt jeder der 5 Mitarbeiter/innen 5,08 % der Anteile geschenkt.) In der schenkweisen Übertragung liege kein Arbeitslohn, weil sie sich nicht als "Ertrag der nichtselbständigen Arbeit" darstelle. Die Anteilsübertragung war auch nicht an den Fortbestand der Arbeitsverhältnisse geknüpft. (BFH, VI R 21/22) - vom 20.11.2024

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