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Steuertipp: Vermieter - Bis 31.3. handeln und Grundsteuer zurückholen!

14.02.2024

Bei Leerstand oder ausbleibenden Mieteinnahmen können Vermieter einen Teil der Grundsteuer zurückerhalten. Insgesamt gilt: Die im Jahr 2023 erzielte Rohmiete muss um mehr als 50 % geringer sein als die ortsüblich erzielbare Jahresrohmiete bei vergleichbaren Objekten in vergleichbarer Lage. Das gilt nicht nur für vermietete Wohnungen, sondern auch für Häuser und Gewerberäume. Geld zurück gibt es allerdings nur, wenn Vermieter kein Eigenverschulden an der geminderten Einnahmesituation haben. Das wäre z. B. der Fall, wenn der Eigentümer für seine Wohnungen überhöhte Preise verlangt, die keiner zahlen will. Bemüht er sich hingegen während der Leerstandszeiten intensiv um neue Mieter und kann dies durch Inserate oder das Einschalten von Maklern, Inseraten oder Internet-Suchen belegen, liegen ausbleibende Erträge und damit Gründe für den rückwirkenden Steuererlass vor. Die Grundsteuer mindert sich um ein Viertel bei ausbleibenden Mieten von mehr als der Hälfte, bzw. um die Hälfte, wenn überhaupt keine Mieten geflossen sind. In den Stadtstaaten stellen Sie den Antrag auf Erstattung beim Finanzamt. In den anderen Bundesländern sind die Gemeinden zuständig. Ein formloses Schreiben reicht zunächst aus. Wenn die zuständige Behörde weitere Nachweise sehen möchte, wird sie sich bei Ihnen melden.

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