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Steuertipp: Verluste im Ausland können "final" sein

08.05.2023

Deutsche Unternehmen können Verluste, die sie in einer im EU-Ausland angesiedelten Niederlassung machen (hier ging es um eine Bank, die in Großbritannien eine Zweigstelle hatte) nicht steuermindernd mit im Inland erzielten Gewinnen verrechnen, wenn nach dem einschlägigen Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung für die ausländischen Einkünfte kein deutsches Besteuerungsrecht besteht. Das gilt auch dann, wenn die Verluste im Ausland steuerrechtlich nicht verwertbar sind (hier: weil die Bank in den knapp 3 Jahren, in denen sie geöffnet war, keinen Gewinn erzielen konnte). Diese „finalen“ Verluste verstoßen nicht gegen EU-Recht. (BFH, I R 35/22) - vom 22.02.2023

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