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Steuertipp: Verluste durch Schockanrufe absetzbar?

17.11.2025

Vor dem Bundesfinanzhof (BFH) ist ein Verfahren zur Frageder steuerlichen Behandlung von durch sogenannte Schockanrufe in Verlustgeratene Wertgegenstände anhängig. Im Streitfall liegt das Begehren darin, dendurch die Betrugsmasche in Verlust geratenen Bargeldbetrag in Höhe von 50.000Euro als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen. In erster Instanz hattedas FG Münster die Absetzbarkeit abgelehnt (Urteil vom 02.09.2025, 1 K 360/25E). Das Aktenzeichen des BFH lautet: VI R 14/25.

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