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Steuertipp: Verlust der "Freizügigkeit" kostet nicht unbedingt das Kindergeld
Kindergeld kann auch für solche Zeiträume gewährt werden, für die die Ausländerbehörde den Verlust des Freizügigkeitsrechts bestandskräftig festgestellt hat. In dem konkreten Fall ging es um eine Rumänin, die in Deutschland lebt und deren zwei Kinder in der Bundesrepublik geboren wurden, wofür sie Kindergeld bezieht. Sie war berufstätig, bezog aber in der „Corona-Zeit“ einen deutlich geringeren Lohn, weil sie sich zeitweise als „Ungeimpfte“ in unbezahlter Quarantäne befand. Aus diesem Grund wurde ihr von der Ausländerbehörde das Freizügigkeitsrecht entzogen, weil sie sich „weniger als fünf Jahre in Deutschland aufhält und keine Erwerbstätigkeit ausübte“. Das sei jedoch kein Grund, auch das Kindergeld zu entziehen. (FG Münster, 15 K 1527/22) - vom 28.02.2023