Rechtstipp: Arbeitsrecht - Gekündigter Arbeitnehmer muss auch als "Indikator" nicht beschäftigt werden
Steuertipp: Grundsteuer - Nur bei "dauerhafter Unrentabilität" kann ein Erlass in Frage kommen
Steuertipp: Verabschiedung des Vorstandsvorsitzenden geht nicht nur ihn was an
Kosten für Verabschiedungen von Arbeitnehmern werden diesen unabhängig davon als steuerpflichtiger Arbeitslohn komplett zugerechnet, ob die Veranstaltung im betrieblichen Interesse liegt oder nicht, wenn die Freigrenze von 110 Euro Kosten pro Gast überschritten wird. Dagegen wird bei Geburtstagsfeiern nur der auf den Arbeitnehmer und seine Gäste entfallende Anteil als Arbeitslohn behandelt. Das Niedersächsische Finanzgericht hat entschieden, das das »nicht sachgerecht« ist. Ein Geldinstitut würde deswegen zu Unrecht für die Lohnsteuer auf die Aufwendungen für eine Veranstaltung anlässlich der Verabschiedung ihres bisherigen Vorstandsvorsitzenden in Haftung genommen, wenn nur wenige Gäste als »privat« zu bezeichnen sind. Fand die Veranstaltung in den Geschäftsräumen der Bank statt, hatte sie diese organisiert und finanziert, und wurde auch der neue Vorstandsvorsitzende vorgestellt, so muss das Finanzamt die Feier als Betriebsveranstaltung anerkennen. Es darf die Kosten nicht dem bisherigen Vorstandsvorsitzenden als Arbeitslohn aufschlagen. Es war ein Fest der Bank, da »die Gästeliste überwiegend nach geschäftlichen Gesichtspunkten erstellt wurde". (Niedersächsisches FG, 8 K 66/22) – vom 23.04.2024