Rechtstipp: Medizinische Versorgung - Mindestmengen von Eingriffen sind nicht zu beanstanden
Steuertipp: Antrag auf Günstigerprüfung macht aus freiwillig nicht Pflicht
Steuertipp: Unzulässige Arbeitnehmerüberlassung hat auch steuerliche Folgen
BeiLeiharbeitsverhältnissen ist grundsätzlich keine dauerhafte Zuordnung zu einemArbeitgeber möglich, weil nach dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz einLeiharbeitnehmer nicht länger als 18 aufeinander folgende Monate an denselbenEntleiher überlassen werden darf (es sei denn, ein Tarifvertrag regelt etwasanderes). Somit kann auch keine »erste Tätigkeitsstätte« im steuerlichen Sinnevorliegen. Das hat die Folge, dass der Leiharbeitnehmer seine Fahrtkosten (fürHin- und Rückfahrt) nach Reisekostengrundsätzen abrechnen darf und nicht nurden einfachen Weg im Rahmen der Entfernungspauschale. Das gilt sogar für denFall, dass ein Leiharbeitnehmer drei Jahre lang ununterbrochen bei ein unddemselben Entleiher tätig war, diese »mehr als vorübergehende« Überlassung aberarbeitsrechtlich unzulässig war. (BFH, VI R 22/23) - vom 17.06.2025