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Steuertipp: Unterhaltszahlungen von der Steuer abziehen
Wer den typischen Lebensunterhalt für einen »Bedürftigen« übernimmt, darf diesen bis zum Unterhaltshöchstbetrag in der Steuererklärung abziehen. Die Kosten gehören in den Bereich der außergewöhnlichen Belastungen. Der Unterhaltshöchstbetrag entspricht dem steuerlichen Grundfreibetrag. Umfasst der Unterstützungszeitraum das gesamte Kalenderjahr, ist der Jahres-Unterhaltshöchstbetrag maßgeblich. Ist der Unterstützungszeitraum kürzer als das Kalenderjahr oder wird die Unterhaltszahlung zwischendurch unterbrochen, gibt es den zeitanteiligen Unterhaltshöchstbetrag. Der Jahresbetrag wird dann um die Monate gekürzt, in denen die Voraussetzungen nicht vorgelegen haben. Ergibt sich nach der Kürzung kein voller Euro-Betrag, wird auf den nächsten vollen Euro aufgerundet. Zum Unterhaltshöchstbetrag kommen noch die für die Absicherung der unterhaltenen Person aufgewandten Beiträge zur Basis-Kranken- und Pflegepflichtversicherung hinzu (Basisabsicherung).