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Steuertipp: Unter Umständen können Säumniszuschläge verfassungswidrig sein
Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass die Höhe der Säumniszuschläge (grundsätzlich werden die in Höhe von 1 % fällig, wenn jemand eine festgesetzte Steuer nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstages entrichtet) verfassungswidrig sein kann. In dem konkreten Fall hatte ein Finanzamt gegen einen Unternehmer einen Abrechnungsbescheid erlassen, in dem Säumniszuschläge zur Umsatzsteuer für zwei Monate berechnet worden waren. Der Unternehmer wehrte sich mit der Begründung dagegen, der Zinsanteil sei zu hoch. Das sah das Gericht auch so - jedenfalls, insoweit der Zuschlag nicht die Funktion eines Druckmittels, sondern die einer Gegenleistung oder eines Ausgleichs für das Hinausschieben der Zahlung der fälligen Steuer (also eine zinsähnliche Funktion) habe. (BFH, VII B 13/21) - vom 26.05.2021