Vorheriger Artikel
Steuertipp: Anerkennung einer doppelten Haushaltsführung bei Ein-Personen-Haushalt
Vorheriger Artikel
Rechtstipp: Wer über die eigene Hundeleine stürzt, der hat Pech gehabt
Steuertipp: Umzugskosten - Eine kleine Fahrzeitverkürzung genügt nicht
Umzugskosten können nur dannals Werbungskosten abgesetzt werden, wenn sich der Arbeitsweg durch den Umzugerheblich verkürzt. Hier senkte der Umzug die Pendelstrecke des Klägersinnerhalb derselben Stadt von 152 km auf 135 km, was dem Finanzgericht nichtausreichte. Der Abzug wurde abgelehnt, weil weiterhin ein ungewöhnlich langerArbeitsweg bestand. Zudem nutzte der Kläger seine Zweitwohnung am Arbeitsortund machte an den meisten Tagen von dort aus die Fahrten zur Arbeit – dieZeitersparnis durch den Umzug war daher unerheblich. (Sächsisches FG vom 13.6.2024, 4 K 926/21).