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Steuertipp: Umzugskosten - Eine kleine Fahrzeitverkürzung genügt nicht

21.01.2026

Umzugskosten können nur dannals Werbungskosten abgesetzt werden, wenn sich der Arbeitsweg durch den Umzugerheblich verkürzt. Hier senkte der Umzug die Pendelstrecke des Klägersinnerhalb derselben Stadt von 152 km auf 135 km, was dem Finanzgericht nichtausreichte. Der Abzug wurde abgelehnt, weil weiterhin ein ungewöhnlich langerArbeitsweg bestand. Zudem nutzte der Kläger seine Zweitwohnung am Arbeitsortund machte an den meisten Tagen von dort aus die Fahrten zur Arbeit – dieZeitersparnis durch den Umzug war daher unerheblich. (Sächsisches FG vom 13.6.2024, 4 K 926/21).

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