Steuertipp: Aufwendungen für die Ablösung eines Zinsswaps sind Betriebsausgaben
Rechtstipp: Verbraucherrecht - Nachteil bei der Umweltprämie muss lahmer Händler ausgleichen
Steuertipp: Umzug in eine Wohnung mit Arbeitszimmern ist nicht "beruflich bedingt"
Zieht ein Ehepaar mit der Tochter in eine andere Wohnung, um dort zwei adäquate Arbeitszimmer für jeden einzurichten, so können die Umzugskosten steuerlich nicht als Werbungskosten abgezogen werden. Haben die Eltern seit der Corona-Zeit überwiegend im Homeoffice gearbeitet, das in der alten Wohnung allerdings im Wohn- und Esszimmer eingerichtet war, so sind die Aufwendungen für den Umzug in die neue Wohnung inklusive Arbeitszimmer dennoch nicht »beruflich veranlasst«. Zwar werden die Aufwendungen für die Arbeitszimmer an sich anerkannt, nicht jedoch die Umzugskosten. Das gelte auch dann, wenn es durch den Umzug in die größere Wohnung zu einer wesentlichen Erleichterung der Arbeitsbedingungen gekommen ist. Auch eine solche Wohnung sei grundsätzlich dem privaten Lebensbereich zuzurechnen. (BFH, VI R 3/23) - vom 05.02.2025