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Steuertipp: Umsatzsteuer - «Regelmäßige» Zahlung darf nicht «zu weit weg» sein
Regelmäßig wiederkehrende Einnahmen und Ausgaben müssen - sollen sie steuerlich anerkannt werden - kurze Zeit vor Beginn beziehungsweise kurze Zeit nach Ende des Kalenderjahres ihrer wirtschaftlichen Zugehörigkeit nicht nur gezahlt, sondern auch fällig geworden sein. In dem konkreten Fall ging es um einen Mann, der seinen gewerblichen Gewinn per Einnahmen-Überschuss-Rechnung ermittelte und die zu zahlende Umsatzsteuer für die Monate Mai bis Juli 2017 verspätet erst am Anfang 2018 überwies. Er machte die Zahlung dennoch als Betriebsausgabe für das Jahr 2017 geltend - zu Unrecht. Der Bundesfinanzhof hat deutlich gemacht, dass es sich nicht um „regelmäßig wiederkehrende Ausgaben im Sinne des Einkommensteuergesetzes“ handeln könne, wenn die Umsatzsteuer nicht rund um die Jahreswende 2017/2018, sondern weitaus früher fällig geworden sei. (BFH, X R 2/21) – vom 16.02.2022