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Steuertipp: Umsatzsteuer - Privater Flugunterricht ist nicht mit (Hoch-)Schule zu vergleichen

27.02.2025

Flugunterricht, der dazu dient, eine Privatpilotenlizenz für Hobbyflieger zu erlangen, ist nicht von der Umsatzsteuer befreit. Ein Luftsportverein, der Flugschüler dieser Art ausbildet, kann die beim Kauf der Flugzeuge gezahlte Umsatzsteuer später als Vorsteuer vom Finanzamt zurückfordern. Das Finanzamt kann das nicht mit der Begründung ablehnen, die vom Verein den Schülern getrennt in Rechnung gestellten Gebühren für die Überlassung des Flugzeugs zu einem ermäßigten Umsatzsteuersatz und für den umsatzsteuerbefreiten Unterricht stellten tatsächlich eine einheitliche Leistung dar, die umsatzsteuerbefreit sei. Aufgrund europarechtlicher Vorgaben komme eine Befreiung von der Umsatzsteuer als »Schul- und Hochschulunterricht" aber nur unter strengen Voraussetzungen in Betracht. Diesen Anforderungen genüge der private Flugunterricht grundsätzlich nicht. (BFH, XI R 31/22) - vom 13.11.2024

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