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Steuertipp: Umsatzsteuer - Kein Privileg mehr für Sportvereine
Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass Sportvereine das „traditionelle“ Privileg bei der Umsatzsteuer nicht länger genießen können. Noch sind Angebote von Sportvereinen an ihre Mitglieder umsatzsteuerfrei. Nun kommt es „durch die nunmehr versagte Steuerbefreiung zu einer Umsatzsteuerpflicht". In dem konkreten Fall ging es um einen Golfclub, der - abgesehen von den Mitgliedsgebühren - noch viele andere Gebühren kassierte, unter anderem für die Nutzung des Platzes, für das Ausleihen von Golfbällen oder für das Training an einem Ballautomat. Diese „gesondert vergüteten Leistungen“ dürften nicht umsatzsteuer-frei sein. Denn es sei sehr fraglich, ob es sich dabei noch um das „traditionelle“ Vereinsleben handele - oder um Kommerz. Außerdem müssten zum Beispiel die Betreiber von Fitnessstudios oder Kletterhallen auch Umsatzsteuer abführen. (BFH, V R 48/20) - vom 21.04.2022