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Steuertipp: Umsatzsteuer - Im Menu kann der Burger nicht teurer sein als im Einzelpreis
Getränke und Speisen werden bei der Umsatzsteuer unterschiedlich behandelt. Werden von einer Systemgastronomiekette für Mitnahmespeisen beispielsweise Burger und Getränk einzeln verkauft, so ist das Getränk mit 19 Prozent und der Burger mit 7 Prozent Umsatzsteuer zu belegen. Führt die Berechnungsmethode des Gastrobetriebes bei der Ermittlung der Umsatzsteuer für ein »Spar-Menu« (mit Burger, Pommes und Getränk) dazu, dass der Burger im Menü teurer sein soll als einzeln, so ist das nicht sachgerecht. Zwar müsse der Gastrounternehmer nicht immer die »einfachstmögliche« Methode anwenden (also nicht immer in Aufteilung nach Einzelverkaufspreisen). Die gewählte Methode müsse aber zumindest ebenso sachgerecht sein. Das ist nicht der Fall, wenn der Preis eines Burgers im Menü höher ist als der Einzelverkaufspreis. Das widerspreche der wirtschaftlichen Realität. (BFH, XI R 22/22) - vom 22.01.2025