Rechtstipp: Nur was bewiesenermaßen in Auftrag gegeben wurde, muss bezahlt werden
Rechtstipp: Ehegattenunterhalt - Ein sehr teurer Firmenwagen muss nicht voll angerechnet werden
Steuertipp: Umsatzsteuer - Eine "Nichtpflicht" kann auch ein Verbot darstellen
Reicht der Betreiber einer (kleinen) PV-Anlage seine Umsatzsteuerjahreserklärung für das Jahr 2021 Ende März 2022 beim Finanzamt ein und zahlt er den ermittelten Nachzahlungsbetrag im Mai, so darf er diesen Betrag in der Einnahmeüberschussrechnung später nicht als Betriebsausgabe und als Verlust geltend machen. Wurde nämlich per Gesetz ein »Gewinnermittlungsgebot« (für die Jahre nach 2022) für Einkünfte ausgesprochen, die insgesamt steuerfrei sind (was hier der Fall war)), so ist kein Gewinn zu ermitteln. Daher können auch so genannte nachlaufende Betriebsausgaben nicht mehr geltend gemacht werden. (FG Nürnberg, 4 K 1440/23) - vom 19.09.2024