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Steuertipp: Umsatzsteuer - Eine Fahrschule kann steuersparend auf Jugendtrikots werben
Der Betreiber einer Fahrschule, der Sportbekleidung kauft, mit "seinem" Werbeaufdruck versehen lässt und Jugendmannschaften in verschiedenen Vereinen in der Region rund um die Fahrschule kostenlos zur Verfügung stellt, kann die Aufwendungen dafür zum Vorsteuerabzug bringen. Das Finanzamt kann das nicht mit dem Argument untersagen, die Spiele der Mannschaften hätten kaum Publikum, so dass die Aufdrucke keine nennenswerten Werbewirkungen erzielen und das Sponsoring somit eher "ideell" sei. Weil die Sportdresses aber zumeist an Mannschaften verteilt wurden, zu denen Spielerinnen und Spieler zwischen 15 und 20 Jahren gehörten, sei das genau die Zielgruppe, die "die Möglichkeit zum Erwerb einer Fahrerlaubnis in Anspruch nehmen". Deshalb sei es als Dienstleistung der Vereine zu betrachten, wenn Mannschaften des Clubs die Trikots tragen - praktisch als Gegenleistung für das Sponsoring. (Niedersächsisches FG, 11 K 200/20) – vom 03.01.2022