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Errichtet eine Gemeinde eine für Touristen attraktive Hängeseilbrücke, so kann sie die in den Baukosten für die Brücke sowie für das Besucherzentrum enthaltene Vorsteuer abziehen. Das Finanzamt kann nicht argumentieren, dass die Aufwendungen für die Brücke "nicht in einem unmittelbaren Zusammenhang" mit den Einnahmen aus den Parkplätzen stünden. Der Bundesfinanzhof hält das Konzept der Gemeinde für schlüssig. Ohne das beeindruckende Bauwerk hätte sich der gebührenpflichtige Parkplatz nicht gelohnt, weil die Gegend dort ansonsten (hier im Hunsrück) recht abgelegen ist und nicht viele touristische Anziehungspunkte habe. Die zu entrichtenden Parkgebühren seien in einem unmittelbaren Zusammenhang mit der Bereitstellung der Hängeseilbrücke zu sehen. (BFH, XI R 10/21) – vom 20.10.2021