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Steuertipp: Um Schadenersatz durchzusetzen, muss eine Steuerakte nicht geöffnet werden
Ist die Einkommensteuererklärung einer Frau bereits "durch" und der Bescheid schon lange bestandskräftig, so hat sie keinen Anspruch darauf, dass die Akte nochmal geöffnet wird, wenn sie herausfinden will, ob ihr damaliger Steuerberater ordnungsgemäß gearbeitet hatte - und ihn dann gegebenenfalls auf Schadenersatz verklagen will. Wird die Einsichtnahme erst nach der Veranlagung beantragt, so wird das - grundsätzlich vor Erlass einer Verwaltungsentscheidung zustehende - "rechtliche Gehör" nicht verletzt. Allerdings kann sie Auskunft darüber verlangen, welche "sie betreffenden personenbezogenen Daten" verarbeitet worden sind. Das gibt die Datenschutz-Grundverordnung her. (BFH, IX R 21/22) - vom 07.05.2024