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Steuertipp: Übernimmt der Arbeitgeber die Knöllchen, so kostet das kein Geld

17.05.2023

Bezahlt der Betreiber eine Paketzustelldienstes seinen Fahrern (die im gesamten Bundesgebiet tätig sind) die Verwarngelder, die sie kassieren, wenn sie mit ihren Transportern in Bereichen halten, um Pakete auszuliefern, in denen selbst ein kurzes Halten zum Be- und Entladen untersagt ist, so ist das kein Zufluss zum Arbeitslohn, den die Fahrer/innen versteuern müssten. Das deshalb nicht, weil der Arbeitgeber die Verwarngelder "aus eigener Schuld" übernimmt. Es handele sich auch nicht um einen "geldwerten Vorteil" für die Beschäftigen, obwohl der Arbeitgeber einen theoretischen Regressanspruch gegen die Fahrer/innen hat. Wurde jahrzehntelang von einem Rückgriff abgesehen, so handele es sich um ein schutzwürdiges Vertrauen. (FG Düsseldorf, 1 K 2470/14)

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