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Steuertipp: Trotz Corona-Pandemie war der Bezug von Kindergeld nicht zu verlängern
Trotz der zurückliegenden Corona-Pandemie ist (beziehungsweise war) es nicht verfassungswidrig, die Altersgrenze für den Bezug von Kindergeld bei 25 Jahren zu belassen – auch wenn in vielen Bundesländern die Regelstudienzeiten verlängert wurden. Im konkreten Fall ging es um eine Frau, deren Kind studierte und im April 2021 25 Jahre alt wurde. Die Familienkasse stellte die Kindergeldzahlungen ab Mai 2021 ein. Die Mutter sah darin eine Rechtswidrigkeit und verwies auf die Nachteile für Studierende wegen der Corona-Pandemie und die damit in fast allen Bundesländern verlängerte Regelstudienzeit (um bis zu 3 Semester). Es stehe im Ermessen des Gesetzgebers, zu entscheiden, ob und wie durch die Pandemie entstehende Nachteile ausgeglichen werden. Er habe sich seinerzeit für einen „Kinderbonus“ in Höhe von 300 Euro (im Jahr 2020) und in Höhe von 150 Euro (2021) entschieden. Außerdem sei für das Kindergeld der Bund zuständig; für die Regelstudienzeiten dagegen die Länder. (FG Niedersachsen, 11 K 91/21)