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Steuertipp: Termingeschäfte dürfen nicht zwingend "ungleich" behandelt werden
Erzielen private Anleger Verluste aus Termingeschäften, so dürfen diese - gesetzlich vorgegeben - nur mit Gewinnen aus gleichartigen Geschäften verrechnet werden. Und das auch nur bis zu maximal 20.000 Euro pro Jahr. Das Finanzgericht Münster sieht die Einschränkungen kritisch und hat entschieden, dass Anleger solcher Geschäfte "ungleich behandelt werden" gegenüber Anlegern, die Verluste aus anderen Kapitalanlagen erzielen. Das Argument des Gesetzgebers, Termingeschäfte seien aufgrund ihrer begrenzten Laufzeit und durch Hebeleffekte "spekulativ", rechtfertige allein nicht eine Ungleichbehandlung. (FG Münster, 6 V 252/24) - vom 13.06.2024