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Steuertipp: Stromsteuerentlastung ist eine unzulässige Beihilfe
Unternehmen, die in finanziellen Problemen stecken, können keine stromsteuerliche Entlastung erwarten. In dem konkreten Fall ging es um einen Betrieb, der in der Bilanz einen nicht durch Eigenkapital gedeckten Fehlbetrag auswies und deswegen beim Hauptzollamt Stromsteuerentlastung beantragte - vergeblich. Der Bundesfinanzhof bestätigte die Ablehnung mit der Begründung, die Steuerentlastungen seien „aufgrund ihrer selektiven Wirkung staatliche Beihilfen und unterlägen als solche einem Durchführungsverbot“. Auch komme es nicht auf eine „positive Fortführungsprognose“ an, weil eine solche Einschränkung nach der Verordnung nicht vorgesehen ist. (BFH, VII R 28/19) - vom 19.01.2022