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Steuertipp: Strafrecht - Auch nicht kriminell Tätigen darf ergaunertes Geld weggenommen werden
Mit»Cum-Ex-Geschäften« wurden viele Milliarden Euro ergaunert - zu Lasten derSteuerzahler. Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass so genannter Tatlohnauch dann eingezogen werden kann, wenn es sich dabei um Gelder handelt, die vonden Kriminillen auf weitere Beteiligten verschoben wurden - ohne, dass dieseselbst Täter der Steuerhinterziehungen geworden waren. (Bei Cum-Ex-Geschäftenwurden Leerverkäufe rund um den Dividendenstichtag genutzt, um sich vonFinanzämtern Kapitalertragssteuern nebst Solidaritätszuschlag erstatten zulassen, die zuvor aber gar nicht abgeführt wurden.) (BGH, 1 StR 58/24) - vom08.07.2025