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Steuertipp: Steuersparmodell gescheitert - Enkel erhalten nur 200.000 Euro Freibetrag
Der zivilrechtliche Verzicht eines Kindes gegenüber seinen Eltern auf den gesetzlichen Erbteil bewirkt nicht, dass seinem Kind --dem Enkel des Erblassers-- der Freibetrag zu gewähren ist, der im Falle des Versterbens des Kindes zu gewähren ist. Das Erbschaftsteuerrecht folgt insoweit nicht der Fiktion des Zivilrechts. Konkret hatte hier der Sohn zivilrechtlich wirksam gegenüber dem Vater auf seinen gesetzlichen Erbteil verzichtet. Dieser Verzicht hat für die Erbschaftsteuer nicht zur Folge, dass beim Versterben des Vaters die Enkel des Erblassers den Freibetrag in Höhe von 400.000 € erhalten. Vielmehr erhält der Enkel nur einen Freibetrag in Höhe von 200.000 €. Der Verzicht auf den gesetzlichen Erbteil eines Abkömmlings scheidet somit als »Steuersparmodell« für die Enkel des Erblassers aus. (BFH vom 31.07.2024 - II R 13/22)