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Steuertipp: Steuerrecht: Seit dem 1. Januar 2023 ist grundsätzlich das E-Postfach zu nutzen

04.01.2024

Für Steuerberater gilt seit dem 01. Januar 2023, dass sie zur "aktiven Nutzung" des besonderen elektronischen Steuerberaterpostfachs (beSt) verpflichtet sind. Beantragt ein Steuerberater „Wiedereinsetzung in den vorigen Stand“ (= Fristverlängerung) für eine Klageeinreichung im Januar 2023, weil er noch keinen Registrierungsbrief für das Postfach besaß (und deswegen es technisch gar nicht nutzen konnte), so führe das zu keinem anderen Ergebnis. Ist ihm Vorfeld der Versendung der Registrierungen von der Steuerberaterkammer mitgeteilt worden, dass er sich um eine "Priorisierung" in der so genannten "fast lane" kümmern könne, so liege das "Verschulden" auch dann beim Steuerberater, wenn er erst am letzten Tag der Frist mit der Klageerhebung beauftragt worden ist. (FG Düsseldorf, 14 K 125/23) - vom 17.08.2023

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