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Steuertipp: Steuerfreiheit von Zuschlägen für Bereitschaftsdienste - BFH ändert Rechtsprechung
Zeitzuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit sind nach § 3b EStG steuerfrei, wenn sie bestimmte Prozentsätze des Grundlohns nicht überschreiten. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass die Steuerfreiheit von Zuschlägen für Bereitschaftsdienste, die außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit erbracht werden, sich nach dem regulären Arbeitslohn und nicht nach der geringeren Bereitschaftsdienstvergütung bemisst. Dies betrifft Arbeitnehmer, die z.B. in Förderschulen mit Internat arbeiten und nächtliche Bereitschaftsdienste leisten. Das Finanzamt hatte zuvor nur die geringere Bereitschaftsdienstvergütung als Bemessungsgrundlage anerkannt, was das Niedersächsische Finanzgericht und nun auch der BFH anders sehen (BFH-Urteil vom 11.4.2024, VI R 1/22).