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Steuertipp: Steuerberaterrecht - Ein «Adviseur» muss die konkrete Tätigkeit belegen
Ein „Belastingadviseur“ aus den Niederlanden hat nicht das Recht, in das deutsche Berufsregister der Steuerberaterkammer eingetragen zu werden, wenn der Nachweis einer Berufsausübung in den Niederlanden fehlt. Der niederländische Steuerberater konnte zwar einen Registereintrag in der „Kamer van Koophandel“ vorlegen, nicht jedoch den Nachweis, in den vorhergehenden zehn Jahren mindestens ein Jahr lang Steuerberatungsleistungen in den Niederlanden erbracht zu haben. Das sei Voraussetzung für die Aufnahme in das deutsche Register. Auch der Nachweis einer Berufshaftpflichtversicherung reiche nicht aus. Und weil in den Niederlanden weder der Beruf noch die Ausbildung zum „Belastingadviseur“ reglementiert ist, sei es zwingend notwendig, die konkrete Beratertätigkeit darzulegen. (FG Düsseldorf, 2 K 886/21 u. a.) – vom 13.10.2021