Rechtstipp: Ein Sanierungsstau ist keine Zerstörung
Steuertipp: Das Finanzamt darf nicht alternativlos auf Bausubstanzgutachten bestehen
Steuertipp: Steht ein Container in der Schweiz, gilt das dortige Recht
Ist ein Unternehmer in Deutschland ansässig und betreibt er in der Schweiz ein Taxiunternehmen (er ist Mitglied einer Schweizer Taxi-Genossenschaft und hat dort in den Büroräumen der Genossenschaft seine „Taxizentrale“), so liegt seine Betriebsstätte als „feste Geschäftseinrichtung” in der Schweiz. Das gelte jedenfalls dann, wenn ihm dort dauerhaft zur gemeinsamen Nutzung mit anderen Taxiunternehmern ein mit einem PC, Bildschirmen und einem Telefon ausgestatteter Schreibtisch sowie zur alleinigen Nutzung ein ausschließlich ihm überlassener Standcontainer mit seinem Firmenschild zu Verfügung steht, in dem sich sämtliche betriebliche Unterlagen befinden. Der Unternehmer unterliegt den Steuerregeln der Schweiz. (FG Baden-Württemberg 3 K 589/19) - vom 14.10.2021