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Steuertipp: Sonderausgaben - Zahlt der Chef einen Zuschuss, so darf nicht abgezogen werden
Das Finanzgericht Köln hat entschieden, dass die grundsätzlich als Sonderausgaben steuerlich zu berücksichtigenden Kinderbetreuungskosten gekürzt werden dürfen, wenn der Arbeitgeber eines Elternteils einen steuerfreien Arbeitgeberzuschuss gezahlt hat. (Kinderbetreuungskosten können in Höhe von bis zu zwei Dritteln der Aufwendungen - maximal in Höhe von 4.000 € je Kind - als Sonderausgaben abgezogen werden.) In dem konkreten Fall hatte ein Vater die Kosten für die Betreuung seines Kindes im Kindergarten steuerlich geltend gemacht. Das Finanzamt erkannte das nicht an, weil der Arbeitgeber des Papas diese „erstattet“ hatte. Der Mann konnte sich nicht erfolgreich mit dem Argument dagegen wehren, er sei durch die Kindergartenkosten wirtschaftlich belastet, weil er vom Arbeitgeber keinen Ersatz der Aufwendungen, sondern steuerfreien Arbeitslohn beziehe. Ein solcher zusätzlicher Sonderausgabenabzug würde zu einer verfassungsrechtlich unzulässigen Ungleichbehandlung mit Steuerpflichtigen, führen, deren Arbeitgeber - etwa durch die Unterhaltung eines Betriebskindergartens - die Kinderbetreuungsleistungen unmittelbar selbst erbringt. (FG Köln, 14 K 139/20) (Der Bundesfinanzhof wird dazu endgültig entscheiden.) - vom 14.08.2020