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Steuertipp: Sonderausgaben - Jede Versicherungssparte muss separat beurteilt werden

16.03.2022

Bezieht ein Mann, der in der Bundesrepublik lebt, eine Rente aus Luxemburg, die dort besteuert wird, so kann er in der Steuererklärung (die er in Deutschland macht) die hier abgeführten Beiträge zur Pflegeversicherung als Sonderausgaben vom steuerpflichtigen Einkommen abziehen. Das Finanzamt kann nicht erfolgreich argumentieren, die Beiträge stünden im Zusammenhang mit im Inland steuerfreien Einnahmen. Voraussetzung dafür sei allerdings, dass es für die jeweilige Versicherung im Ausland keine steuerliche Entlastung gibt. In dem konkreten Fall gab es diese zwar auch in Luxemburg für die Beiträge zur Renten- und Krankenversicherung, nicht aber jedoch für Pflegeversicherungsbeiträge. (BFH, X R 11/20) – vom 28.10.2021

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