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Steuertipp: Solange das Finanzamt nichts anderes weiß, gilt eine "Bevollmächtigtenadresse"
Hat eine Frau Einspruch gegen einen Steuerbescheid eingelegt, den das Finanzamt mit einer Einspruchsentscheidung beantwortet, die es an den Bevollmächtigten der Frau per Post versendet hat, so ist eine Klage der Frau Monate später nicht mehr zuzulassen, wenn die Einspruchsentscheidung an das Finanzamt zurückgeht, weil die Vollmacht zwischenzeitlich widerrufen worden ist, und das Finanzamt die Entscheidung dann aber zeitnah an die Frau selbst verschickt. Das gelte jedenfalls denn, wenn das Finanzamt über den Widerruf der bei ihm hinterlegten Bevollmächtigung nicht informiert worden ist und davon ausgehen durfte, dass sie nach wie vor gültig war. (BFH, VI R 25/21) - vom 08.02.2024