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Steuertipp: Sind Baumaßnahmen am Denkmal nicht abgestimmt, so gibt es keine Förderung

21.09.2023

Eigentümer eines Baudenkmals, das sie selbst bewohnen, haben Anspruch auf eine steuerliche Förderung, die für die nachträglichen Herstellungs- und Erhaltungsaufwendungen gilt. Zehn Jahre lang können sie 9 Prozent von den Kosten wie Sonderausgaben vom steuerpflichtigen Einkommen abziehen. Das gilt nicht für ein im EU-Ausland liegendes, auch zum kulturgeschichtlichen Erbe Deutschlands gehörenden Baudenkmal, wenn die Baumaßnahmen nicht vorher mit der für den Denkmalschutz zuständigen ausländischen Behörde (hier in Frankreich) abgestimmt worden sind. Es komme dann auf die Frage nicht an, ob die Beschränkung auf im Inland belegene Gebäude mit dem Unionsrecht vereinbar ist. (BFH, X R 4/21) - vom 26.04.2023

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