Rechtstipp: Arbeitsrecht - Zeitungszusteller erhalten 30 Prozent Zuschlag
Rechtstipp: Unfallversicherung - Wer im Homeoffice den Heizkessel bedient, kann dabei geschützt sein
Steuertipp: Selbst mit Fahrtenbuch-Software nicht immer auf der sicheren Seite
Damit ein Fahrtenbuch vom Finanzamt anerkannt wird, muss es »zeitnah und in geschlossener Form« geführt werden. Das gilt sowohl für Fahrtenbücher in Papierform als auch in digitaler Form. Fährt ein Arbeitnehmer einen Firmenwagen, den er auch privat nutzen darf, und führt er ein digitales Fahrtenbuch über eine Software (die laut Hersteller »bei korrekter Anwendung die gesetzlichen Anforderungen (…) erfüllt«), so muss das Fahrtenbuch von der Finanzverwaltung dennoch nicht anerkannt werden, wenn Fahrten ab der Erstellung des monatlichen Fahrtenbuchs bis zum Abschluss geändert oder gelöscht werden können. Sind diese Aktualisierungen nicht direkt sichtbar, sondern nur einem Sicherungsprotokoll, so kann die Anerkennung versagt werden. (Der geldwerte Vorteil aus der Dienstwagenüberlassung ist dann nach der 1-Prozent-Regelung zu ermitteln: 1 Prozent des Fahrzeug-Bruttolistenpreises wird auf das Monatsbrutto aufgeschlagen.) (FG Düsseldorf, 3 K 1887/22) - vom 24.11.2023