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Steuertipp: "Erzwungene" Vorfälligkeitsentschädigungen gelten als Werbungskosten
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Rechtstipp: Eigentumswohnung - Wäschespinne und Strandkorb können "beeinträchtigen"
Steuertipp: Schulgeld für eine Schweizer Schule ist keine Sonderausgabe
Grundsätzlich können Eltern in Deutschland 30 Prozent der Kosten bis zu einem Höchstbetrag von 5.000 Euro je Kind als Sonderausgabe vom steuerpflichtigen Einkommen abziehen. Dabei dürfen Kosten für Beherbergung, Betreuung und Verpflegung nicht mitgerechnet werden, nur das reine Schulgeld darf abgesetzt werden. Begünstigt sind Schulen in der Bundesrepublik und in anderen EU-/EWR-Staaten. Die Schweiz zählt nicht dazu. (FG Münster, 8 K 2742/22) - vom 14.11.2024