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Steuertipp: Schenkungsteuer - Nicht jede Leistung ist ein Geschenk
Grundsätzlich fällt Schenkungsteuer an, wenn ein andererAnteilseigener einer Kapitalgesellschaft Leistungen zukommen lässt. Es handeltsich um eine Werterhöhung, die als Schenkung gilt. Bringt jedoch einGesellschafter über Jahre hinweg erhebliche Mittel ein, um weitere Anteile aneiner AG zu erhalten, so darf auf diese Zahlungen keine Schenkungsteuer erhobenwerden, wenn sie per Gesellschafterbeschluss ausschließlich dem einzahlendenGesellschafter zugeordnet wurden. Die individuell zugeordnete Kapitalrücklagespreche gegen eine Vermögensverschiebung. (BFH, II B 43/24) - vom 06.06.2025