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Steuertipp: Schenkungssteuer - Es kommt auf das Grundkapital an...
Haben Vater und Sohn eine Kommanditgesellschaft auf Aktien (KGaA) gegründet und bringt der Vater kurz nach der Gründung eine Einlage in mehrstelliger Millionenhöhe ein, so muss der Sohn dafür keine Schenkungsteuer zahlen, wenn das Grundkapital vollständig vom Vater übernommen wurde. (Hier waren die beiden Gesellschafter im Verhältnis ihrer Kapitalkonten zum Gesamtkapital, das sich aus dem Grundkapital und der Vermögenseinlage zusammensetzt, am Gewinn und an den Rücklagen der KGaA beteiligt. Das Verhältnis betrug hier 90 % zu 10 % zugunsten des Sohnes.) Zwar gelte grundsätzlich auch eine Werterhöhung von Anteilen an eine Kapitalgesellschaft als „Schenkung unter Lebenden“, wenn diese Anteile an eine „an der Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar beteiligte natürliche Person (…) durch die Leistung einer anderen Person (…)“ gehen. Das war hier aber nicht Fall, da der Sohn nicht am Grundkapital beteiligt war. (FG Hamburg, 3 K 188/21) – vom 11.07.2023